Juristisches Lexikon

Beweisaufnahme

... ist die Erhebung des Beweises. Sie ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in den §§ 96 ff. VwGO geregelt. Im Verwaltungsverfahren ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Vgl. § 24 VwVfG.
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