Juristisches Lexikon

Beschluss

... ist zu unterscheiden von anderen richterlichen Entscheidungen, wie Urteile und Verfügungen. Er unterscheidet sich insofern, da er keinen Tatbestand (Sachverhalt) und keine Entscheidungsgründe aufweist. Das heißt ein Beschluss beinhaltet nur den Tenor der Entscheidungen und ist deshalb bei Richtern sehr beliebt.
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