Juristisches Lexikon

Berufsbeamtentum

... ist eine in der Regel lebenslang und hauptamtlich vom Dienstherrn alimentierte Berufsgruppe. Art. 33 Abs. 5 GG weist den Bundes- und Landesgesetzgeber an, die Rechtsverhältnisse der Beamten unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.
<<   BerufsausbildungsverhältnisBerufsbildung   >>