Juristisches Lexikon

Bekanntgabe

... eines Verwaltungsakts ist der auf dem Willen der erlassenen Behörde beruhende Vorgang, der dem Betroffenen die Kenntnisnahme des Verwaltungsakts ermöglicht. Erst mit der Bekanntgabe an den, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, wird der Verwaltungsakt wirksam. Vgl. § 41 VwVfG.
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