Juristisches Lexikon

Befangenheit (im Verwaltungsverfahren)

... hat ein Amtsträger den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Vgl. § 21 VwVfG.
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