Juristisches Lexikon

Beamter (im strafrechtlichen Sinne)

... ist der Amtsträger im Sinne des § 11 Abs.1 Nr.2 StGB. Ausschlaggebend ist die Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben ohne Rücksicht auf die Art der Tätigkeit. Unter den haftungsrechtlichen Beamtenbegriff können Beamte im staatsrechtlichen Sinne, Angestellte und Arbeiter (ohne Beschränkung auf den öffentlichen Dienst) fallen.
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