Juristisches Lexikon

Beamte (auf Zeit)

... sind für eine gewisse Amtszeit (meist zwischen 6 und 12 Jahren), deren Dauer gesetzlich festgelegt ist, zur hauptberuflichen Dienstleistung für Aufgaben im Sinne des § 2 Abs.2 BRRG, § 4 BBG verpflichtet. Beamte auf Zeit sind etwa die kommunalen Wahlbeamten (Bürgermeister, Gemeindedirektor).
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