Juristisches Lexikon

Bannkreis

... ist der im Bannmeilengesetz vom 6.8.1955 näher bezeichnete örtliche Bereich um den Sitz der Gesetzgebungsorgane und des Bundesverfassungsgerichts. Die Zone dient dem Schutz dieser Verfassungsorgane vor verfassungsfeindlichen Störungen. Nach dem Versammlungsgesetz sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge innerhalb des befriedeten Bannkreises verboten.
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