Ausschluss vom Wahlrecht
Ausgeschlossen vom Wahlrecht bei den Wahlen zum Bundestag ist nach § 13 BWahlG, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist, wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 i.V. mit § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.