Juristisches Lexikon

Ausfertigung

... des Gesetzes bedeutet die Unterzeichnung der Originalurkunde des Gesetzes; damit wird bestätigt, dass der Gesetzestext mit dem vom Gesetzgeber beschlossenen Gesetzesinhalt übereinstimmt und das Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß verlaufen ist. Die Ausfertigung von Bundesgesetzen ist dem Bundespräsidenten übertragen (Art. 82 Abs.2GG).
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