Juristisches Lexikon

Aufschiebende Bedingung

... ist eine Bedingung, bei der das Rechtsgeschäft erst mit dem Eintritt der Bedingung wirksam wird (§ 158 Abs.1 BGB). Das Verwaltungsrecht kennt die aufschiebende Bedingung als Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt.
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