Auflassung
... ist die zur Übertragung des Eigentums an Grundstücken nach § 873 BGB erforderliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber. Sie muss nach § 925 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle (regelmäßig vor dem Notar) erklärt werden (§ 925 BGB).