Juristisches Lexikon

Anfechtung

Durch eine Anfechtung kann im Zivilrecht unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsfolgen einer Willenserklärung aufgehoben werden. Dies erfolgt dann, wenn ein Erklärungsirrtum / Inhaltsirrtum beziehungsweise ein Irrtum über wesentliche Eigenschaften des Irrtumsgegenstandes gemäß § 119 BGB, arglistige Täuschung / widerrechtliche Drohung gemäß § 123 BGB oder ein Übermittlungsirrtum gemäß § 120 BGB vorliegt.
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