Juristisches Lexikon

Amtshaftung

... ist die Verantwortlichkeit des Staates für Schäden seiner Beamten. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob der Beamte hoheitlich oder privatrechtlich gehandelt hat. Im hoheitlichen Bereich haftet der Staat anstelle des Amtswalters, wenn die Tatbestandsmerkmale des § 839 BGB und die Voraussetzungen des Art.34 GG gegeben sind. Bei privatrechtlichem Handeln tritt dagegen die Staatshaftung nach Art.34 GG nicht ein. Hier haftet der Beamte nach § 839 BGB selbst. Neben dem Beamten haftet der Staat für leitende Beamte mit Organstellung nach § 823, 31, 89 BGB, für die übrigen Beamten nach § 831 BGB.
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