Amtsgeheimnis
... sind besondere Erkenntnisse oder Tatsachen, nur für einen eng eingegrenzten Personenkreis verfügbar gemacht werden darf und die deshalb der Geheimhaltungspflicht unterliegen. Generell unterliegen Beamten der Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 61 BBG und § 39 BRRG.