Juristisches Lexikon

Amtsgeheimnis

... sind besondere Erkenntnisse oder Tatsachen, nur für einen eng eingegrenzten Personenkreis verfügbar gemacht werden darf und die deshalb der Geheimhaltungspflicht unterliegen. Generell unterliegen Beamten der Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 61 BBG und § 39 BRRG.
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