Amt
... wird einmal im Zusammenhang mit einer Behördenbezeichnung gebraucht. In Schleswig-Holstein ist das Amt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die aus Gemeinden desselben Landkreises besteht (§ 1 schlhAmtsO). Eine weitere rechtliche Bedeutung erlangt der Amtsbegriff im Beamtenrecht. Dort ist er allerdings mehrdeutig. Zu unterscheiden ist insbesondere das Amt im statusrechtlichen, im abstrakten funktionalen und im konkret funktionalen Sinne.