Allzuständigkeit
... ist ein Grundsatz aus dem Kommunalrecht, der in Art.28 Abs.2 GG und in den Länderverfassungen rechtlich verankert ist. Dort ist den Gemeinden das Recht gewährleistet, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.