Juristisches Lexikon

Akteneinsicht

... ist die Möglichkeit, den Inhalt von Akten einer Behörde unmittelbar kennenzulernen. Im Verwaltungsverfahren haben die Beteiligten Anspruch auf Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Dies gilt nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zur unmittelbaren Vorbereitung (vgl. § 29 VwVfG).
<<   AkteAktenplan   >>