Ablösung des Erschließungsbeitrags
Bestimmungen über die Ablösung von ERSCHLIESSUNGSBEITRÄGEN im ganzen kann die Gemeinde vor Entstehung der Beitragspflicht treffen (§ 133 Abs.3 BauGB). Die Gemeinde kann nach Zahlung der Ablösesumme vom Beitragspflichtigen keine Nachzahlung verlangen selbst dann, wenn die tatsächlichen Erschließungskosten höher sein sollten.